Für die Belieferung von Stromkunden stellen wir unser Netz auf Basis unseres Lieferantenrahmen- bzw. Netznutzungsvertrages diskriminierungsfrei zur Verfügung.

Der Lieferantenrahmenvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Vertragspartner für den Netzzugang, zum Zweck der Entnahme von Elektrizität an Entnahmestellen, die an das Elektrizitätsversorgungsnetz der EVG angeschlossen sind. Er entspricht dem durch die BNetzA am 21.12.2020 festgelegten standardisierten Lieferantenrahmen- und Netznutzungsvertrag Strom (Az. BK6-20-160).

Folgende Punkte im Lieferantenrahmenvertrag weichen aufgrund der individuellen Konkretisierung unseres Vertragsverhältnisses vom BNetzA-Mustervertrag ab:

§1 Ziffer 3: "Der Netznutzer begehrt als Lieferant (Lieferantenrahmenvertrag) Netzzugang....."

§5 Ziffer 3: "Die Standardlastprofile setzt der Netzbetreiber auf der Grundlage des erweiterten analytischen Verfahrens ein."

§13 Ziffer 1: "Der Lieferantenrahmenvertrag tritt mit Zugang einer Annahmeerklärung beim Netzbetreiber in Kraft..."

Als Anlage 4 bieten wir einen Messstellenvertrag Strom über den Messstellenbetrieb von intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen zur Regelung der Abrechnung von nME und iMS an.

 

Dokumente:

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