Messstellenbetrieb/ Messstellenbetriebsgesetz
Das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) legt die Rahmenbedingungen zur schrittweisen Installation von modernen Messeinrichtungen (digitale Stromzähler) und intelligenten Messsystemen ab 2017 fest.
Im Netzgebiet der Stadt Guben nimmt die EVG die Aufgabe des grundzuständigen Messstellenbetreiber wahr und übernimmt damit auch den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme.
Unter intelligenten Messsystemen versteht der Gesetzgeber die Erweiterung der digitalen Stromzähler um ein Kommunikationsmodul, dem sogenannten Smart-Meter-Gateway. Während der digitale Stromzähler zunächst nur die Verbrauchsdaten anzeigt, kann das intelligente Messsystem zusätzlich Daten fernübertragen. Die Bundesregierung verspricht sich von der Umsetzung dieser gesetzlichen Regelung eine Optimierung des Verbrauchsverhaltens sowie eine bessere Auslastung und Steuerung der Netze.
Einbau, Betrieb und Wartung von Messeinrichtungen.
Die EVG ist als grundzuständiger Messstellenbetreiber verpflichtet, Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen auszustatten.
Intelligente Messsysteme sind digitale Stromzähler mit einem Smart-Meter-Gateway als Kommunikationsmodul.
Folgende Messstellen sind mit intelligenten Messsystemen auszustatten:
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von Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000 kWh,
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von Letztverbrauchern mit einer Vereinbarung nach § 14a des Energiewirtschaftsgesetzes,
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von Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung größer 7 kW.
Folgende Messstellen können mit intelligenten Messsystemen ausgestattet werden:
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von Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch bis 6.000 kWh,
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von Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 7 kW.
Für Ihr intelligentes Messsystem bietet die EVG ein Visualisierungsportal mit folgenden Funktionen an:
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Übersicht Ihrer Verbrauchsdaten
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Analysefunktion mit Diagrammansicht über Zeitverlauf und Verbrauch
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Darstellung kumulierter Werte
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Export der Diagramme als Bild- bzw. PDF-Datei
Die Zugangsdaten zum Visualisierungsportal senden wir Ihnen gern zu. Anfragen hierzu per E-Mail über Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!.
Moderne Messeinrichtungen sind digitale Stromzähler
Alle Messstellen, die nach dem Messstellenbetriebsgesetz nicht mit einem intelligenten Messsystem auszustatten sind, erhalten mindestens eine moderne Messeinrichtung. Bei Neubauten und Gebäuden mit größeren Renovierungen erfolgt der Einbau der modernen Messeinrichtung bis zur Fertigstellung des Gebäudes und bei allen anderen Messstellen erfolgt die Ausstattung mit modernen Messeinrichtungen bis zum Jahr 2032.
Umfang der Ausstattung von Messstellen
Im Netzgebiet betroffen sind nach derzeitigem Stand:
11.300 Zähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen und ca. 650 Zähler zum Umbau auf intelligente Messsysteme.
Genaue Informationen zur Ausstattungspflicht sind im § 29 MsbG zu finden.
Preise für den Messstellenbetrieb
Übersicht der Preise für Standard und Zusatzleistungen
Die Preise für moderne Messeinrichtungen umfassen folgende Standardleistungen:
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Einbau, Betrieb und Wartung der Messeinrichtungen und Messsysteme (Ausgenommen Wandler und Tarifschaltgeräte) sowie
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eichrechtskonforme Messung entnommener, verbrauchter und eingespeister Energie einschließlich der Messwertaufbereitung sowie
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form- und fristgerechte Datenübertragung - jährliche Jahresarbeitswerte sowie
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Abrechnung der Preise für Standardleistungen
Die Preise für intelligente Messsysteme umfassen insbesondere folgende Standardleistungen:
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die in § 60 MsbG benannten Prozesse einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation sowie
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bei Letztverbrauchern mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10 000 Kilowattstunden, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von § 40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber sowie
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die Übermittlung der nach § 61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht sowie
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die Bereitstellung der Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauchs sowie eine Softwarelösung, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält, Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen beschreibt und Anleitungen zur Befolgung gibt sowie
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in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nummer 5, Abs. 2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann,
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in den Fällen des § 40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz und die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas und
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die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach den §§ 47 und 75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.
Die Preise für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme finden Sie auf dem Preisblatt.
Zusatzleistungen können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht möglicher Zusatzleistungen und deren Preise finden Sie auf dem Preisblatt.
Gesetzliche Informationen zu Standard und Zusatzleistungen sind im § 35 MsbG zu finden.
Die Entgelte für Messstellenbetrieb inklusive Messung für die herkömmliche Messtechnik, die nicht den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme nach dem Messstellenbetriebsgesetz betrifft, finden Sie hier:
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